Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge und Leistungen der Multi Bau Ost Baudienstleistungs GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber"). Sie gelten sowohl für Werkverträge als auch für Werklieferungsverträge im Bereich des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus sowie für alle damit verbundenen Dienstleistungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes vereinbart ist. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der VOB/B gehen diese AGB vor.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
Der Auftraggeber ist an seine Bestellung als Antrag für die Dauer von vier Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
Mündliche Nebenabreden, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung hinausgehen, bestehen nicht. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung. Dem Auftragnehmer steht bei Leistungsänderungen das Recht auf Anpassung der Vergütung und der Ausführungsfristen zu.
Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, dem Leistungsverzeichnis, den zugehörigen Plänen und Beschreibungen sowie aus den anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den geltenden DIN-Normen, den Vorschriften der Berufsgenossenschaft und den einschlägigen behördlichen Auflagen.
Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen von den vereinbarten Maßen und Ausführungen sind zulässig, soweit sie den Gebrauchswert nicht wesentlich beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Materialien und Baustoffe zu verwenden, wenn die vertraglich vereinbarten Materialien nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind.
Zusätzliche Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden vom Auftragnehmer nur auf Grundlage einer separaten schriftlichen Beauftragung erbracht. Stundenlohnarbeiten werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und unter Vorlage von Stundenlohnzetteln abgerechnet, die vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten zeitnah zu unterzeichnen sind.
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Grundlage der Vergütung sind die im Vertrag bzw. im Angebot vereinbarten Einheitspreise, Pauschalpreise oder Stundensätze.
Abschlagsrechnungen werden entsprechend dem Baufortschritt gestellt und sind innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Werktagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich zu erheben.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Arbeiten einzustellen, wenn fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet werden.
Sollten sich nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Materialpreise, Energiekosten oder Lohnkosten ergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
Die vereinbarten Ausführungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. Dazu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung genehmigter Pläne, die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Baustelleneinrichtung sowie die fristgerechte Leistung der vereinbarten Zahlungen.
Bei Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, extreme Witterungsbedingungen, Streik, behördliche Anordnungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verursacht werden, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen.
Gerät der Auftragnehmer mit der Fertigstellung in Verzug, so kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe nur dann geltend machen, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen in § 8 dieser AGB.
Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftraggeber diese innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt förmlich durch eine gemeinsame Begehung und ein Abnahmeprotokoll, in dem etwaige Mängel festzuhalten sind. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab und liegt kein wesentlicher Mangel vor, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und dabei auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Abnahme hingewiesen hat. Auch die Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt als konkludente Abnahme.
Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Teile der Leistung verlangt werden. Für teilabgenommene Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Datum der jeweiligen Teilabnahme.
Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre ab förmlicher Abnahme der Gesamtleistung, sofern nicht im Einzelvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für Arbeiten an einem Grundstück und die damit fest verbundenen Bauwerke gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB, soweit die VOB/B nicht kürzere Fristen vorsieht.
Der Auftraggeber hat erkannte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat das Recht auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) nach eigenem Ermessen zu wählen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf unsachgemäße Nutzung, mangelhafte Wartung, fehlerhafte Leistungen Dritter, vom Auftraggeber gelieferte Materialien oder nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Gleiches gilt für normalen Verschleiß und witterungsbedingte Veränderungen, die der Natur der verwendeten Baustoffe entsprechen.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Betriebsunterbrechungen, ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
Alle vom Auftragnehmer eingebrachten Materialien, Baustoffe und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigung, Diebstahl und sonstige Risiken angemessen zu versichern.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien zurückzufordern. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich.
Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen. Im Falle einer freien Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 5 % der auf die nicht erbrachte Leistung entfallenden Vergütung angesetzt, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nachweist.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn Umstände eintreten, die die Fortführung des Vertrages für die kündigende Partei unzumutbar machen.
Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie auf Erstattung der durch die Kündigung entstandenen Kosten, insbesondere für die Baustellenräumung und den Abtransport von Geräten und Materialien. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf Grundlage der vertraglichen Preise.
Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet und genutzt. Die Datenverarbeitung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Der Auftraggeber wird auf die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers verwiesen, die unter datenschutz.php abrufbar ist. Dort finden sich ausführliche Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie zu den Rechten der betroffenen Person.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit sich aus dem Vertrag nicht ein anderer Erfüllungsort ergibt.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen AGB.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.